Neben ökologischen Aspekten können auch steuerliche Vorteile für den Erwerb eines Elektrofahrzeuges im Betrieb einer Apotheke sprechen. Ich möchte Ihnen daher die steuerlichen Aspekte der Nutzung eines Elektro-Pkw bzw. Elektrofahrrades im Unternehmen skizzieren.
Meine nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf rein elektrisch betriebene E-Pkw und E-Bikes, die vom Unternehmer zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Lohnsteuervorteile, die die Überlassung solcher E-Fahrzeuge an Dienstnehmer*innen bringt, werden nicht dargestellt.
Erwerb eines E-Fahrzeuges
Im Unterschied zu fossil betriebenen Pkw sind E-Pkw vorsteuerabzugsberechtigt. Soweit die sogenannte Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro brutto nicht überschritten wird, ist die im Erwerbspreis enthaltene Mehrwertsteuer voll abzugsfähig. Für teurere E-Pkw mit Anschaffungskosten von bis zu 80.000 Euro brutto ist der Vorsteuerabzug mit 6.667 Euro gedeckelt. Liegt der Kaufpreis über 80.000 Euro brutto, entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.
Die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro (inklusive Mehrwertsteuer, entspricht 33.333 Euro netto) ist auch im Bereich der Einkommensteuer von Relevanz. Beim Kauf vorsteuerabzugsberechtigter E-Pkw können maximal Nettoanschaffungskosten von 33.333 Euro aktiviert und über acht Jahre abgeschrieben werden. Der darüber hinausgehende Kaufpreis ist als sogenannte Luxustangente steuerlich nicht abzugsfähig. Anders als bei fossil betriebenen Pkw kann für E-Pkw jedoch die sogenannte degressive Abschreibung genützt werden, womit in den ersten drei Jahren der Nutzung bereits zwei Drittel der Anschaffungskosten steuerlich absetzbar sind.
Während „herkömmliche“ Pkw von der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages (IFB) ausgeschlossen sind, kann für E-Pkw der erhöhte 15-prozentige „Öko-IFB“ geltend gemacht werden. Außerdem unterliegen ausschließlich elektrisch betriebene Pkw weder der NoVA noch der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Beim Kauf betrieblich genutzter E-Fahrräder ist der Vorsteuerabzug uneingeschränkt möglich. Einkommensteuerlich ist keine Luxustangente zu beachten, die Nettoanschaffungskosten sind – bei 100-prozentiger betrieblicher Nutzung – zur Gänze abschreibbar.
Betriebliche Nutzung des E-Fahrzeuges
Die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro brutto spielt auch im laufenden Betrieb des E-Pkw eine Rolle. Das Steuerrecht unterscheidet dabei zwischen wertabhängigen und wertunabhängigen Betriebskosten.
Für Aufwendungen, die von der Höhe der Anschaffungskosten des E-Pkw unabhängig sind, wie etwa Parkgebühren oder Ladestromkosten, ist ein voller Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug möglich. Wertabhängige Betriebskosten für Reparaturen, Service, Kasko- und Haftpflichtversicherung und dergleichen sind dagegen wie die Abschreibungen um die Luxustangente zu kürzen, wenn der E-Pkw über 40.000 Euro brutto kostet. Die auf die Luxustangente entfallende Vorsteuer kann nicht abgezogen werden. Bei Anschaffungskosten von über 80.000 Euro brutto entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze. Für E-Fahrräder bestehen hinsichtlich der laufenden Kosten der betrieblichen Nutzung keine Einschränkungen des Betriebsausgaben- sowie des Vorsteuerabzugs.
Privatnutzung des E-Fahrzeuges
Soweit Elektrofahrzeuge privat genutzt werden, sind Abschreibungen und Betriebskosten steuerlich nicht absetzbar, wie dies auch bei fossil betriebenen Fahrzeugen der Fall ist. Die Aufwendungen müssen im Ausmaß des Privatanteils gekürzt werden, sodass nur der betriebliche Anteil steuerlich absetzbar bleibt. Die Aufwandskürzungen sind umsatzsteuerpflichtig, sodass im Ausmaß der Privatnutzung auch kein Vorsteuervorteil verbleibt.
Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.